Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. TCM-Kraftfahrerleasing
Stand 09/2024
Die Leistungen und Angebote der Firma TCM-Kraftfahrerleasing ( nachfolgend TCM), erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Soweit in diesen AGB von „Auftraggebern“ die Rede ist, ist damit der unmittelbare Vertragspartner ( zumeist ein Transportunternehmen oder Gewerbetreibender) gemeint. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen nur das Angebot von Dienstleistungen.
1. Bei der Durchführung von Fahraufträgen gelten für die Mitarbeiter der Firma TCM die im Fahrpersonalgesetz/Fahrpersonalverordnung festgelegten Lenk- und Ruhezeiten.
2. Der Auftraggeber ist den Mitarbeitern der Firma TCM gegenüber nicht direkt, sondern nur Auftragsgebunden weisungsberechtigt.
3. Mitarbeiter der Firma TCM dürfen nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden werden.
Das Abwerben von Mitarbeiter der Firma TCM ist untersagt.
4. Der Auftraggeber hat der Firma TCM bei Auftragserteilung die Notwendigkeit bestimmter Qualifikationen des benötigten Fahrers ( ADR-Schein, Staplerschein usw.) sowie etwaige Besonderheiten der Fracht (hängendes Fleisch, Fassware etc.) mitzuteilen.
5. Die zum Transport notwendigen Sicherheits- und Schutzausrüstungen sind vom Auftraggeber zu stellen.
6. Die Firma TCM verpflichtet sich vertraglich ihren Auftraggebern gegenüber zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten vor, während und nach Ablauf der Geschäftsbeziehung.
7. Die Firma TCM bescheinigt dem Auftraggeber die gefahrene Fahrstrecke durch aushändigen eines entsprechenden Nachweises (Tourbericht).
8. Fahrten, die nicht am Standort des Auftraggebers beginnen, gelten als angetreten, wenn der Ersatzfahrer die Anreise zum vereinbarten Übergabepunkt begonnen hat. Wird ein solcher Auftrag während der Anreise storniert, ist die Firma TCM berechtigt , die anfallende An-Abreise- sowie anfallende Übernachtungen in Rechnung zu stellen.
9. Der Auftraggeber versichert durch Auftragserteilung den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges und Anhängers / Aufliegers, sowie deren ordnungsgemäße Beladung und Ladungssicherung, Bei erkennbaren Mängeln der Verkehrssicherheit ( z.B. abgefahrene Reifen) vor Fahrantritt kann der Ersatzfahrer die Übernahme des Fahrzeuges verweigern. Bei während der Fahrt auftretenden Mängeln ( z.B. Bremsversagen) kann der Ersatzfahrer die Fahrt jederzeit unter- bzw. abbrechen. In allen Fällen gilt die Fahrt als durchgeführt. Bei nicht erkennbaren Mängeln ( z.B. Überladung, Achslastüberschreitung, mangelde Ladungssicherung, nicht vorhandener Versicherungsschutz, o. ä.) haftet der Auftraggeber in Höhe der durch Polizei/BAG/Zoll verhängten Geldbuße sowie zusätzlich mit jeweils €200,- pro im Verkehrszentralregister verhängten Punkt.
Der Auftraggeber versichert, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß Haftpflicht- und Vollkasko versichert sind und eine gültige Güterschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
10. Fest gebuchte Termine werden mit mindestens 60% des Tagessatzes berechnet. Wenn kein Fahrauftrag vorliegt, wird das als Bereitschaft bewertet.
10a. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Touren/Fahrten gemäss der Fahrpersonalverordnung zu disponieren. Wird dagegen verstossen, so erheben wir eine Gebühr von €50,00/pro angefangene 15 min.
11. Kommt eine im Auftrag gegebene Fahrt durch fernbleiben des LKW vom vereinbarten Übergabeort nicht zustande, gilt sie als durchgeführt. Bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt behält die Firma TCM es sich vor Verspätungszuschläge zu berechnen.
12. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma TCM die Sicherstellung der Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( Streik, behördliche Anordnung, nachweisbare plötzliche Erkrankung etc.) hat die Firma TCM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu Vertreten. Verlängert sich die Ausfallzeit oder wird die Firma TCM von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma TCM nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Sofern die Firma TCM die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind Ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma TCM. Die Firma TCM ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
13. Alle Beanstandungen bezüglich der Ausführung des Fahrauftrages sind unverzüglich nach Erkennen des Mangels noch während der Ausübung der Fahrtätigkeit des Ersatzfahrers anzuzeigen. Dazu verpflichtet sich die Firma TCM zur ständigen telefonischen Erreichbarkeit. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Alle anderen Beanstandungen sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch 3 Wochen nach Entstehung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die später als 3 Wochen nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn , sie waren innerhalb der Frist nicht erkennbar. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von der Firma TCM auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, unterliegt er der Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Wenn sich ein Mangel in der Leistung oder der Zuverlässigkeit zeigt, muss dieser der Firma TCM unverzüglich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma TCM stehen nur den unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
14. Die Höhe der Vergütung für durchgeführte Fahrten richtet sich ausschließlich nach dem zwischen Auftraggeber und der Firma TCM vereinbarten Entgelten und nicht nach der effektiven Lenkzeit.
15. Die Firma TCM behält es sich vor an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 und 24 Uhr entsprechende Zuschläge zu erheben.
16. Alle von der Firma TCM gespeichert Kundendaten und Informationen unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt. Die Firma TCM verpflichtet sich, Kundendaten und Informationen nur an Stellen weiterzugeben, denen gegenüber eine rechtliche Verpflichtung auf Grund geltender Gesetze und Verordnungen besteht ( Bundesamt für Finanzen).
17. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen(werden wöchentlich erstellt) der Firma TCM sofort nach Rechnungsgestellung ohne Abzug Zahlbar. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Firma TCM über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Unter Umständen kann die Firma TCM eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Das Ändern der Rechnungen ist ausdrücklich untersagt, ebenfalls die Verrechnung mit anderen Rechnungen. Fehlerhafte Rechnungen müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich angezeigt werden.
18. (1) Die Firma TCM haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vertragsverhältnisses beruhen und die noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen, jedoch maximal 500,-€ pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit.
(2) Die Haftungsbeschränkung berührt auch nicht die Verpflichtung der Firma TCM zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages auf deren Einhaltung der Anbieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. TCM weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Objektpräsentation zu bestimmten Zeiten beeinträchtigt sein kann und zwar
a) aus technischen Gründen,
b) aufgrund von Massnahmen, die auch im Interesse des Anbieters erfolgen, wie z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder
c) in Fällen höherer Gewalt
Die Firma TCM wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Beeinträchtigungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren baldmöglichste Beseitigung hinzuwirken.
19. Mündliche Nebenabsprachen, Ergänzungen oder Änderungen des Auftrages, benötigen schriftliche Bestätigung seitens der Firma TCM. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
20. Alle Preise sind Netto, verstehen sich also zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
21. Als Gerichtstand wird Aachen vereinbart.
Salvatorische Klausel.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages / der AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.